e-Lastenbike

Das E-Lastenrad darf über die betriebliche Nutzungsdauer – in der Regel sieben Jahren – abgeschrieben werden. Eventuell könnten Sie sogar eine kürzere Nutzungsdauer wählen; wenn es tatsächlich tagtäglich zum Ausfahren genutzt werden soll, wäre eine überdurchschnittliche Abnutzung wahrscheinlich. Laufenden Kosten (Wartung, Reparaturen) sind natürlich Betriebsausgaben.

Wenn Sie das Rad auffällig mit Werbung bekleben, und tatsächlich nachweisen können, dass es (fast) jeden Tag für den Botendienst im Einsatz ist, könnten Sie das Finanzamt wahrscheinlich auch leicht davon überzeugen, dass das Rad ausschließlich betrieblich und nicht privat genutzt wird. In dem Fall müssten Sie die Einprozent-Regel nicht anwenden, und wird Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht um den geldwerten Vorteil eines e-Bikes erhöht. Und sollte das Finanzamt doch glauben, dass sie das E-Rad auch privat nutzen, wäre der Schaden noch überschaubar, denn bei einem Rad mit einem Brutto-Listenpreis von zum Beispiel 2.500 EUR wären das ja nur 25 EUR monatlich.